Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 104 Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/104#abs-1 (1) Erlaubnisse, die vor dem 1. März 2010 nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden sind, gelten als Erlaubnisse nach diesem Gesetz fort. Soweit landesrechtliche Vorschriften für bestimmte Erlaubnisse nach Satz 1 die Rechtsstellung ihrer Inhaber gegenüber Dritten regeln, gelten die Erlaubnisse nach den Vorschriften dieses Gesetzes über gehobene Erlaubnisse fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/104#abs-2 (2) Bewilligungen, die vor dem 1. März 2010 nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz fort.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 104 WHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2018 – 2 L 116/16Zitiert von 3
- OVG Thüringen, 26.09.2024 – 4 KO 911/16Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 – 4 L 8/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 18.11.2015 – 11 A 3048/11Zitiert von 13
- VG Düsseldorf, 29.05.2013 – 17 K 4756/12Zitiert von 2
- VG Weimar, 06.12.2012 – 3 K 289/12 We
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 01.09.2011 – 7 A 1736/10Wasserrecht: Umfang einer Erlaubnis zur Salzabwassereinleitung und Klagebefugnis Dritter KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- VGH Hessen, 03.11.2010 – 7 B 1704/10Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.08.2016 Ausfertigung
§ 104 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I 1972)
BGBl. 2016 I S. 1972
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.